
Für Abfallerzeuger (Bauherren), -beförderer und –entsorger ist seit dem 1. April 2010 nach der deutschen Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) für nachweispflichtige, d. h. in der Regel gefährliche Abfälle, das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zwingend verbindlich vorgeschrieben. Ausnahmen hiervon gelten für Kleinmengenerzeuger (< 20 Tonnen pro Kalenderjahr) und bei der Führung von Übernahmescheinen durch den beauftragten Entsorger.
Zum elektronischen Nachweisverfahren zählen sämtliche Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle. Im engeren Sinne sind dies der elektronische Entsorgungsnachweis und der elektronische Begleitschein sowie im weiteren Sinne die elektronische Registerführung.
Hinzu kommt für Behörden, Abfallentsorger, Abfallerzeuger (Bauherren) und –beförderer seit dem 1. Februar 2011 auf Basis der Verordnung zur Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung zusätzlich die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur (qeS). „Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.”
Wir übernehmen als Verfahrensbevollmächtigter (BEVERZ) gerne alle Aufgaben der elektronischen Nachweisführung für Sie als Auftraggeber/Abfallerzeuger – für Ihre nachweispflichtigen (idR gefährlichen) und für Ihre sonstigen Abfälle.
Kurt Strohmeyer
Tel.: 040 / 85 35 89 -19
k.strohmeyer@buero-drberg.de